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Zustellungsnachweis bei einem Einwurf-Einschreiben

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In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich für Arbeitgeber immer wieder die Frage, wie die Zustellung fristgebundener Schreiben, insbesondere von Kündigungen, nachgewiesen werden kann. Insbesondere ist bei Kündigungen oftmals ein Hinweis zu geben, ob der Zustellungsnachweis bei einem Einwurf-Einschreiben gegeben ist.

Sollte, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, eine persönliche Übergabe im Betrieb nicht in Betracht kommen, wird vielfach die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein gewählt. Diese Vorgehensweise ist jedoch riskant, da nicht sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer auch angetroffen wird. Ist er beim Versuch der Zustellung nicht zu Hause, gilt die Zustellung erst mit Abholung des Schreibens von der Hinterlegungsstelle als erfolgt. Der Arbeitgeber hat mithin ein Problem, wenn der Mitarbeiter das Einschreiben nicht abholt.

Zustellungsnachweis per Auslieferungsbeleg?

Vielfach wird auch von der Möglichkeit eines Einwurf-Einschreibens Gebrauch gemacht. In diesem Fall erhält der Absender grundsätzlich einen Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift des Zustellers und des Datums der Zustellung. Der Auslieferungsbeleg dient als Zustellungsnachweis einer Sendung. Wenn allerdings nur der Einlieferungsbeleg und die elektronische Sendungsverfolgung (Sendungsstatus), aber kein elektronischer Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers verfügbar sind, dann kommt es auf einen Zeugenbeweis des Zustellers an. Da sich in einem Prozess der Zusteller an die konkrete Zustellung allerdings in aller Regel nicht erinnern kann, ist es eine Würdigung der gesamten Umstände, ob das Gericht eine Zustellung als bewiesen ansieht oder nicht.

Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 24.10.2018 (12 Sa 106/18) entschieden, dass der Beweis der Zustellung möglicherweise sogar geführt werden kann, wenn der Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers nicht mehr zur Verfügung steht. Das LAG Düsseldorf hat allerdings betont, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelte.

Eine Zustellung per Einwurf-Einschreiben beinhaltet daher immer noch ein gewisses Risiko, sodass auch über sicherere Zustellungsmöglichkeiten nachgedacht werden sollte. So sind auch Fälle denkbar, dass zwar die Zustellung eines Umschlags bewiesen wird, nicht aber dessen Inhalts. Die sicherste Variante ist die der persönlichen Übergabe oder der Briefkasteneinwurf per Boten. Denn der Bote ist ein tauglicher Zeuge der erfolgten Zustellung, jedenfalls wenn er auch den Inhalt des Briefes kennt.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2018, Az.: 12 Sa 106/18

 

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