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Abfindung: Fragen und Antworten

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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich meist die Frage, ob und in welcher Höhe eine Abfindung fällig wird. Wie kommen Abfindungszahlungen zustande und was haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten. Wir beantworten nachfolgend die dringendsten Fragen.

Besteht bei Kündigung ein Anspruch auf Abfindung?

Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Eine Abfindung erfolgt aber häufig nach einer vorherigen Verhandlung und Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies kann nach einer Kündigung oder nach einem Angebot eines Aufhebungsvertrages der Fall sein. Besteht ein vom Betriebsrat ausgehandelter Sozialplan, so enthält dieser meistens eine Regelung zur Abfindung. Auch darüber hinaus ist eine Verhandlung möglich.

Warum zahlt der Arbeitgeber dann eine Abfindung?

Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das meist vorhandene Motiv des Arbeitgebers ist, dass er damit einen Kündigungsschutzprozess vor Gericht verhindert. Mit der Abfindung wird sozusagen das Risiko abgekauft, dass nach einem Urteil durch das Arbeitsgericht der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muss. Um den Rechtsstreit frühzeitig zu beenden, ist der Arbeitgeber zudem oftmals bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

Wie hoch ist eine Abfindungszahlung?

Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache. Verhandlungen starten meist bei der sogenannten Regelabfindung. Als Regelabfindung wird die Zahlung eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit : 2) bezeichnet. Diese stammt von einem ganz speziell gesetzlich geregelten Fall. Der Ausgang der Verhandlung ist von vielen Faktoren abhängig:

  • den Aussichten in einem Kündigungsschutzverfahren, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist oder nicht.
  • der Dauer der Kündigungsfrist und Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • den Sozialdaten des Betroffenen.
  • den Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
  • der Dringlichkeit der Beendigung auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
  • den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers.

Dazu kommen verhandlungstaktische Punkte und, nicht zu vernachlässigen, die psychische und physische Konstitution des Arbeitnehmers.

Werden Abfindungen auch ohne Kündigungsschutzprozess gezahlt?

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Kündigung auch durch einen Aufhebungsvertrag sein Ende finden. Intention des Arbeitgebers ist bei einer einvernehmlichen Beendigung durch Aufhebungsvertrag, das Arbeitsverhältnis ohne Streit und ohne ein gerichtliches Verfahren geräuschlos zu beenden. Durch die Unterschrift des Arbeitnehmers unter einem Aufhebungsvertrag erhält er direkt Planungssicherheit. Aus diesen Gründen werden auch bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vereinbart. Gegen diese Abfindungszahlung erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung bleibt beiden Seiten erspart.

Unterliegen Abfindungszahlungen der Lohnsteuerpflicht?

Freibeträge gelten seit dem 01.08.2008 nicht mehr. Abfindungszahlungen sind somit grundsätzlich voll lohnsteuerpflichtig.

Besteht für Abfindungen eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht?

Wird die Abfindung wegen der Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt, dann handelt es sich in der Regel nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Können Abfindungszahlungen Auswirkungen auf die Leistung von Arbeitslosengeld haben?

Insbesondere bei Abfindungszahlungen, die in Aufhebungsverträgen vereinbart werden, können Sperrzeiten nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III wegen Arbeitsaufgabe bis zur Dauer von 12 Wochen erfolgen. Bei einem gerichtlichen Vergleich kann eine Sperrzeit hingegen entfallen. Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kann erfolgen, wenn die individuelle Kündigungsfrist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten wird.

Steht Ihnen eine Kündigung ins Haus oder wurde Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten, so sollten Sie vor einer weiteren Verhandlung über eine Abfindung die für Sie relevanten Fragen beantwortet haben.

Sollten Sie daher Fragen zur Abfindung, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

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