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Arbeitgeber schuldet bei verspäteter Lohnzahlung 40 € zusätzlich

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Das Landesarbeitsgericht Köln hat ein bereits seit dem Jahr 2014 bestehendes Gesetz nun auch auf verspätete Lohnzahlungen übertragen. Danach müssen Arbeitgeber bei einer verspäteten Lohnzahlung pauschal 40 € an den Arbeitnehmer zahlen.

Dies wird aus § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB abgeleitet. Dort heißt es: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“ Die Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist

Im Arbeitsrecht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

Der Anspruch auf die Zahlung der Pauschale in Höhe von 40 € ist im Arbeitsrecht aber umstritten, da es gerade keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bis zum Ende der ersten Instanz im Arbeitsrecht gibt. Daher haben die meisten Gerichte bislang auch entschieden, dass es bei einer verspäteten Lohnzahlung im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40 € Pauschale nicht gibt.

Erhöhung des Drucks zur pünktlichen Lohnzahlung

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nunmehr aber mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung argumentiert. Schuldner und auch Arbeitgeber sollen einem erhöhten Druck ausgesetzt werden. Sie sollen ihre Zahlungen pünktlich und vollständig erbringen. Dies würde laut den Richtern auch für eine Anwendbarkeit zugunsten der Arbeitnehmer sprechen. Denn diese seien auf eine pünktliche Lohnzahlung angewiesen.

Fazit: Die Anwendbarkeit bleibt daher sicher auch weiterhin umstritten, dennoch sollte diese Änderung Arbeitgeber zur pünktlichen Zahlung der Löhne anhalten, da sich die Anwendbarkeit in der Praxis doch durchsetzen dürfte.

Landesarbeitsgericht Köln, Ur­teil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16

 

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