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Außerordentliche Kündigung bei langjähriger Strafhaft gerechtfertigt

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Unterliegt ein Arbeitnehmer langjährig einer Arbeitsverhinderung, weil er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese im Gefängnis verbüßt und daher nicht zur Arbeit erscheinen kann, rechtfertigt dies den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Arbeitnehmer wurde rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nachdem er sich noch nicht zwei Wochen in Strafhaft befand, beantragte der Arbeitgeber die notwendige Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist beim zuständigen Integrationsamt. Eine ordentliche Kündigung war tariflich ausgeschlossen. Nach Zustimmung des Amtes sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus. Der Arbeitnehmer reichte hierauf Kündigungsschutzklage ein. Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht Köln hatten dieser stattgegeben und die ausgesprochene Kündigung als unwirksam angesehen. Das Bundesarbeitsgericht hob die Urteile auf und entschied nunmehr, dass die ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer bei Abwesenheit

Das Bundesarbeitsgericht hielt im vorliegenden Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung für gegeben. Überschreite eine Inhaftierung und damit die Abwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zwei Jahre, könne einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers lediglich Überbrückungsmaßnahmen vorzunehmen und auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung sei dann mit einer „endgültigen“ Unmöglichkeit gleichzusetzen.

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gerechtfertigt

Bei einer haftbedingten Arbeitsunfähigkeit komme auch der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen – einer fristgerechten Kündigung entsprechenden – Auslauffrist in Betracht. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sah das BAG als gegeben an. Auch eine durch das BAG durchgeführte Interessenabwägung ließ kein anderes Ergebnis erkennen, trotz 24-jähriger Betriebszugehörigkeit, bestehender Unterhaltspflichten und der bestehenden Behinderung des Arbeitnehmers.

Auch eine Nichtigkeit der Kündigung wegen eines Fehlers bei Durchführung des Zustimmungsverfahrens zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen beim Integrationsamt sah das Bundesarbeitsgericht für nicht gegeben an und hielt die ausgesprochene Kündigung für wirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, Az.: 2 AZR 381/14

 

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