Aktuelles

„Frauen an die Macht!“ – Diskriminierung durch eine Stellenanzeige?

Lesezeit: ca. Artikel drucken
Alle News

Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Frage zu entschieden, ob eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!!“ im konkreten Fall einen Entschädigungsanspruch begründet und eine Diskriminierung darstellt. Der Kläger fühlte sich als Mann benachteiligt und machte eine Entschädigung geltend.

Der Arbeitgeber, ein Autohaus mit ausschließlich männlichen Verkäufern, hatte eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“ veröffentlicht. Auf diese Anzeige hin wurde eine Verkäuferin eingestellt. Der Kläger fühlte sich deswegen als Mann benachteiligt und machte eine Entschädigung geltend.

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Stellenanzeige zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot enthalte, da sie sich nur an Verkäuferinnen richte. Diese unterschiedliche Behandlung sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen. Die Klage auf Entschädigung wurde daher abgewiesen.

Unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein

Der Arbeitgeber hatte angeführt, der Frauenanteil unter den Kunden liege bei 25-30%, bestimmte Einstiegsmodelle seien bei Frauen besonders gefragt und es seien auch schon ausdrückliche Kundennachfragen nach einer Verkäuferin erfolgt.

Unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts nur in Ausnahmefällen zulässig

Zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts nach der bisherigen Rechtsprechung aber nur dann, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Arbeitsaufgabe darstellt. Als Beispiel kann hier die Stelle der Frauenreferentin genannt werden. Darüber hinaus soll die Benachteiligung des Geschlechts auch möglich sein, wenn eine besondere Sensibilität und Vertrauensstellung gefordert ist, nur gleichgeschlechtliche Mitarbeiter einzustellen. Allerdings ist hierbei größte Sorgfalt geboten und es ist im Einzelfall genau zu prüfen. Ausschlaggebend ist in diesen Fällen nicht die Berufsbezeichnung als solche, sondern die jeweilige konkrete Tätigkeit im Einzelnen. Hieran ist zu bestimmen, inwiefern die Tätigkeit nur von einem Geschlecht erfolgversprechend erfüllt werden kann.

Es bleibt daher abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht den Fall genauso beurteilt wie das Arbeitsgericht der 1. Instanz.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.02.2016, Az.: 9 Ca 4843/15

 

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihren Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

 

News: Keine Altersdiskriminierung bei Suche nach „Junior Consultant“ oder „Berufseinsteiger“

News: Keine Diskriminierung, wenn sehr gute Englischkenntnisse gefordert werden

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

+49 69 79 53 490 - 10

Weitere Artikel