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Fristlose Kündigung wegen Morddrohung per Telefon

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Kann eine fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen werden, weil er gegenüber seinem Vorgesetzten telefonisch eine Morddrohung ausgesprochen hat? Dies hatte am 08.06.2017 das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) zu entscheiden.

Der Mitarbeiter eines Landeskriminalamtes geriet im Jahr 2012 in Unstimmigkeiten mit seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl. Der klagende Sachbearbeiter hatte unter Vortäuschung der entsprechenden Berechtigung auf dienstlichen Kopiergeräten Wahlplakate angefertigt. Nachdem sein Vorgesetzter ihn zu einer Kostenerstattung aufforderte, erstattet er Strafanzeige wegen Nötigung. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahren wurde der Kläger wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt. Das Landeskriminalamt (LKA) kündigte dessen Arbeitsverhältnis im Januar 2015 daraufhin fristlos.

LKA zieht nach Morddrohung Konsequenzen, LAG entscheidet

Der Mitarbeiter legte Kündigungsschutzklage ein. Diese wurde seitens des Arbeitsgerichts Düsseldorf abgewiesen. Auch das nunmehr in der Berufungsinstanz entscheidende LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück.

Nach einer Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger seinen Vorgesetzten im Dezember 2015 von einer Telefonzelle ca. 3,5 Kilometer von seiner Wohnung entfernt auf seinem dienstlichen Mobiltelefon angerufen habe und ihn mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht habe. Der Vorgesetzte habe ihn an seiner Stimme und Sprechweise erkannt, zudem habe der Kläger als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Nur wenige Personen seien über die Strafanzeige in Kenntnis gesetzt worden.

Hierin sei eine ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten zu sehen. Die Morddrohung reiche aus, um dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar zu machen.

Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich

Auch sei eine vorherige Abmahnung aufgrund der Schwere der begangenen Pflichtverletzung entbehrlich, urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, wies die Berufung des Klägers zurück und entschied damit über die Wirksamkeit der Kündigung.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten ausreichen kann, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 11 Sa 823/16

 

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