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Fristlose Kündigung wegen Weiterleitung von Kundendaten

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Die Weiterleitung von betrieblichen E-Mails an einen privaten E-Mail-Account kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Dies urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mitarbeiter beabsichtigte den Arbeitgeber zu wechseln und nahm Vertragsverhandlungen mit einem potentiellen neuen Arbeitgeber auf. Dieser übermittelte dem Mitarbeiter den Entwurf des neuen Arbeitsvertrages. Der Mitarbeiter leitete daraufhin zahlreiche dienstliche E-Mails von seinem PC an seinem Arbeitsplatz an seine private E-Mail-Adresse. Der Inhalt der E-Mails war brisant, da es sich dabei um Kundenadressen, Preislisten, sowie konkrete Projektunterlagen anderer Mitarbeiter handelte.

Sensible Kundendaten dürfen nicht an private Mailadresse gesandt werden

Als der Arbeitgeber dies mitbekam, sprach er gegenüber dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung aus. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Dies sahen sowohl die Richter der 1. Instanz als auch die Berufungsinstanz so.

Es bestand keine dienstliche Notwendigkeit

Die fristlose Kündigung war berechtigt. Es bestand ein wichtiger Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzuführen. Es war dem Mitarbeiter nicht gestattet, betriebliche Unterlagen an seine private Mailadresse zu schicken. Die Richter gingen, wie der Arbeitgeber, davon aus, dass der Mitarbeiter damit seine neue Tätigkeit bei dem Konkurrenzunternehmen vorbereiten wollte. Eine anderweitige dienstliche Notwendigkeit war jedenfalls nicht ersichtlich.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an den privaten E-Mail-Account nur bei einer betrieblichen Notwendigkeit mit dem Einverständnis des Arbeitgebers erfolgen darf. Es ist oberste Vorsicht auf Seiten der Mitarbeiter geboten.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, Az.: 7 Sa 38/17

 

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