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Ist die GPS-Überwachung im Dienstwagen zulässig?

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Der Datenschutz ist ein wichtiges Gut und eine GPS-Überwachung durch den Arbeitgeber ist daher nicht ohne Weiteres zulässig. Vielmehr muss der Arbeitgeber hierbei viele rechtliche Vorgaben beachten.

Gesetzliche Vorgaben sind einzuhalten

Maßgeblich ist hier das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es bringt klar zum Ausdruck, dass bei der GPS-Ortung Mitarbeiter in ihrem Verhalten überwacht werden, wodurch sensible Informationen gewonnen werden, die besonders zu schützen sind. Eine dauerhafte GPS-Überwachung ist daher nicht gestattet.

Eingeschränkt ist eine GPS-Überwachung zulässig

Nichtsdestotrotz kann eine GPS-Überwachung der Mitarbeiter erlaubt sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer dieser Maßnahme beispielsweise zustimmt oder betriebliche Erfordernisse dies nötig machen. Grundsätzlich gilt: die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sind denen des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Es hat eine Abwägung stattzufinden.

Arbeitsrechtlich kann eine GPS-Überwachung erlaubt sein, wenn die Mitarbeiter zustimmen. Liegt eine Zustimmung des Mitarbeiters vor, so muss der Arbeitgeber weitere Punkte beachten. Aufgeführt werden muss unter anderem der Zweck, also warum und wie die GPS-Überwachung des Mitarbeiters erfolgt und wie die Daten genutzt und verarbeitet werden. Zudem braucht der Arbeitgeber in der Regel die zustimmende Unterschrift des Arbeitnehmers. Zudem muss ein etwaiger vorhandener Betriebsrat vor der Einführung einer GPS-Überwachung der Mitarbeiter informiert werden.

Eine Überwachung ist grundsätzlich nur während der Arbeitszeit erlaubt

Eine Überwachung von Mitarbeitern ist, um rechtmäßig zu sein, ausschließlich während der Arbeitszeit erlaubt. Steht dem Mitarbeiter ein dienstliches Fahrzeug auch zur privaten Verwendung zur Verfügung, ist hierauf besonders Rücksicht zu nehmen.

Die GPS-Überwachung der Mitarbeiter ist vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende nicht erlaubt – mit einer Ausnahme: Wenn ein Arbeitgeber ganz konkret eine bestimmte Straftat befürchten muss, dann darf er ausnahmsweise – unter der Voraussetzung, dass seine Interessen mehr wiegen als die des Arbeitnehmers – eine GPS-Ortung einsetzen. Wichtige weitere Voraussetzung hierbei ist, dass keine milderen Mittel zur Überführung des Mitarbeiters zur Verfügung stehen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die GPS-Überwachung als scharfes Schwert nur in Ausnahmefällen und innerhalb streng gesetzter Grenzen zulässig ist.

 

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