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Nichtraucherschutz trotz nichtrauchfreiem Arbeitsplatz

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Nichtraucherschutz ist eines von vielen Themen am Arbeitsplatz und beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber dem Gesundheitsschutz eines Arbeitnehmers ausreichend Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Nichtraucherschutz. Nach der deutschen Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit auch die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam gegen Tabakrauch geschützt sind. Sollte es erforderlich sein, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Zum Sachverhalt:

In einem vom Bundearbeitsgericht zu entscheidenden Fall stand nunmehr die Frage im Mittelpunkt, ob es für einen Croupier in einem Casino unzumutbar sei, in einem Bereich im Casino zu arbeiten, in welchem den Gästen das Rauchen gestattet sei. Der Croupier arbeitete an zwei Tagen/Woche in einem abgetrennten Raucherbereich in dem Casino, in welchem das Rauchen erlaubt ist. Dies wollte dieser nicht hinnehmen und begehrte künftig ausschließlich im Nichtraucherbereich des Casinos einen Einsatz zu finden. Das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten die Klage des nichtrauchenden Croupiers abgewiesen und auch das Bundesarbeitsgericht entschied zum Nichtraucherschutz: Einen Anspruch nur im Nichtraucherbereich einen Einsatz zu finden, gebe es nicht, dem Gesundheitsschutz werde ausreichend Rechnung getragen.

Nichtraucherschutz durch Arbeitgeber eingehalten

Das Bundesarbeitsgericht entschied in dem vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber dem Nichtraucherschutz genügend Rechnung trage. Der Croupier arbeite nur an zwei Tagen in der Woche für sechs bis zehn Stunden in dem Raucherbereich. Im Bundesland Hessen, in welchem sich das Casino befindet, gelten Casinos nach Landesgesetz als Ausnahme vom generellen Rauchverbot. Dennoch sei der Casinobetreiber als Arbeitgeber verpflichtet, eine Gesundheitsgefährdung seiner Mitarbeiter zu minimieren. Durch die bauliche Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich sei dies erfüllt, zudem existiere ein Belüftungssystem, sowie eine Klimaanlage und der Croupier sei nur eine begrenzte Zeit in dem Raucherbereich eingesetzt.

Arbeiten im Raucherbereich für Arbeitnehmer unter Umständen zumutbar

Ein Arbeiten für die begrenzte Zeit sei dem Croupier im Raucherbereich zumutbar, entschied das Bundesarbeitsgericht. Einen Anspruch auf einen Einsatz ausschließlich im Nichtraucherbereich stehe dem Arbeitnehmer nicht zu.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 347/15

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

 

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