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Altersbefristung: Auslegung der Formulierung „mit Vollendung des 65. Lebensjahres“

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Per Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ist für die meisten Arbeitsverhältnisse eine Beendigung mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geregelt. Dies ist auch grundsätzlich wirksam, wenn diese automatische Beendigung an das Erreichen der gesetzlichen Altersrente anknüpft.

Gesetz hebt die Regelaltersgrenze an

Bis ins Jahr 2012 war die Vollendung des 65. Lebensjahres entscheidend. Seit 2012 wurde die Regelaltersgrenze angehoben, schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 235 Absatz 2 SGB VI). Geblieben sind allerdings oftmals die Arbeitsverträge und kollektivrechtliche Vereinbarungen. Deren Formulierung zur Altersbefristung lautet dann meist unverändert:

„Das Arbeitsverhältnis endet mit Auflauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.”

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine solche Regelung zumindest in Betriebsvereinbarungen so zu verstehen ist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der tatsächlichen Regelaltersgrenze gewollt und vereinbart ist. Denn nur so steht die Klausel im Einklang mit dem Gesetz und ist damit wirksam.

Anlass zur Entscheidung gab ein Arbeitnehmer in der chemischen Industrie. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ab 2012 galt für ihn die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und einem Monat. Sein Arbeitsvertrag verwies aber auf eine Betriebsvereinbarung, die eine Befristung mit der Vollendung des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist, enthielt. Der Kläger wollte weiterarbeiten und sah sich wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.

Betriebsvereinbarung ist auszulegen

Das BAG entschied, dass die Altersgrenze ausgelegt werden müsse und wirksam sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine unwirksame Regelung haben treffen wollen. Bis zur gesetzlichen Anhebung der Regelaltersgrenze sei die Klausel wirksam an die alte gesetzliche Regelung gekoppelt gewesen. Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, seien regelmäßig so auszulegen, dass erst mit dem für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalter das Arbeitsverhältnis enden soll, auch wenn diese nun gesetzlich im Einzelfall nach dem 65. Lebensjahr liegen sollte.

Ob das BAG die Rechtsprechung auf Arbeitsverträge überträgt, bleibt abzuwarten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015 – 1 AZR 853/13

 

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