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Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation

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Macht eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben und trägt ein, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Altenpflegerin fuhr an einem Tag nicht persönlich zu einer Patientin, um ihr eine Tablette zu verabreichen, sondern rief die pflegebedürftige Patientin vielmehr an und erinnerte sie telefonisch an die Tabletteneinnahme. Die Altenpflegerin zeichnete allerdings in der Pflegedokumentation den Leistungsnachweis trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben.

Als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangte sprach er gegenüber seiner Mitarbeiterin eine fristlose Kündigung aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.

Einschlägige Abmahnungen erhalten

Die Mitarbeiterin hatte bereits zuvor Abmahnungen im Hinblick auf die falsche Versorgung von Patienten und der nicht richtigen Dokumentation der Arbeiten erhalten.

Fristlose Kündigung aufgrund Vertrauensbruchs gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Es habe ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung der korrekten Pflegedokumentation und damit auch des Nachweises der Arbeitszeit vorgelegen. Der Arbeitgeber müsse sich auf die Notizen des Mitarbeiters verlassen können. Erschwerend kam hinzu, dass vorliegend das Patientenwohl in Gefahr gebracht worden ist und die Mitarbeiterin einen erheblichen Misstrauensbruch begangen hat. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin bereits zuvor einschlägige Abmahnungen erhalten, ein milderes Mittel als die der fristlosen Kündigung war dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 07.08.2019, Az.: 3 Ca 992/19

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