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Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

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Ob eine erlaubte Nebentätigkeit eine (fristlose) Kündigung rechtfertigt, ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Kündigung einer angestellten Rechtsanwältin zu entscheiden, welche auch eine eigene Kanzlei führte.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bei der Rechtsanwaltskammer als Hauptgeschäftsführerin beschäftigt. Entsprechend ihrem Arbeitsvertrag war es ihr gestattet, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten zu tätigen. Die Rechtsanwaltskammer kündigte die Rechtsanwältin fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der Kündigungsfrist, und begründete dies damit, sie habe ihre Ressourcen für ihre Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen.

Erlaubnis konnte von der Mitarbeiterin nachgewiesen werden

Die Mitarbeiterin legte gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Sie rechtfertigte die Ressourcennutzung damit, die Beklagte habe hierzu ihre Erlaubnis erteilt. Es kam zu einer Beweisaufnahme, in welcher die Erlaubnis zur Ressourcennutzung von der Klägerin nachgewiesen werden konnte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sahen die Erlaubnis als erwiesen an.

Abmahnung wäre zwingend erforderlich gewesen

Auch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Die Klägerin habe ihre umfangreiche Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt. Die Tätigkeit habe sich schließlich auf berufsspezifische Themen bezogen, die Teil ihrer Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin waren bzw. sein konnten. Es habe daher vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung einer Abmahnung bedurft, selbst wenn sie in großem Umfang auf die Ressourcen der Beklagten zurückgegriffen haben sollte. Dies sah auch das Landesarbeitsgericht so, weshalb die Berufung erfolglos blieb.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine erlaubte und offen und transparent ausgeübte Nebentätigkeit eine fristlose Kündigung in diesem Fall jedenfalls nicht rechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017, Az.: 4 Sa 869/16

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