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Haustürgeschäft – ist der Aufhebungsvertrag widerrufbar?

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Haustürgeschäfte können vom Kunden widerrufen werden. D.h. der Kunde kann sich auch noch nach Vertragsschluss vom Vertrag wieder lösen. Das Arbeitsgericht Solingen hatte nunmehr über den Fall zu entscheiden, dass ein Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Hinweis, dies sei ein Haustürgeschäft gewesen, angefochten hat.

Zum Fall:

Ein Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Kurz vor dem Ende der Befristung ging der Geschäftsführer auf den Arbeitnehmer zu und warf diesem vor, einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Der Arbeitnehmer räumte dies auch ein. Daraufhin legte der Geschäftsführer in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor, den dieser auch unterzeichnete.

Widerruf des Aufhebungsvertrages nicht möglich

Im Anschluss widerrief der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag und erklärte zudem die Anfechtung. Er habe sich durch den Geschäftsführer unter Druck gesetzt gefühlt und diesen nur aufgrund der Weisung des Geschäftsführers unterschrieben. Dies sei nicht aus freien Stücken erfolgt. Er könne den Aufhebungsvertrag zudem auch widerrufen, da es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe.

Das Arbeitsgericht Solingen urteilte zugunsten des Arbeitgebers und befand den Aufhebungsvertrag für wirksam. Ein Anfechtungsgrund habe nicht vorgelegen, da der Arbeitnehmer tatsächlich einen Arbeitszeitbetrug begangen habe und daher durch den Arbeitgeber nicht getäuscht worden sei.

Aufhebungsvertrag in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers kein Haustürgeschäft

Zudem verneinte das Arbeitsgericht Solingen die Möglichkeit des Widerrufs. Es habe sich gerade nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt. Die Situation beim Abschluss von arbeitsvertraglichen Aufhebungsverträgen in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers sei nicht vergleichbar mit Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen würden.

Dies könnte im Zweifel beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Haus des Arbeitnehmers anders zu beurteilen sein.

Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 03.11.2016, Az.: 3 Ca 1177/16

 

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