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Hitzefrei am Arbeitsplatz?

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Viele freuen sich auf die heißen Sommertage, wie letzte Woche. Teilweise hatten die Schüler schon hitzefrei. Kalte Getränke, Schwimmbäder sowie Grillabende sorgen oftmals für gute Laune. Doch wie sieht das Ganze im Alltag aus? Am Arbeitsplatz sind hohe Temperaturen eher anstrengend. Ein heißes Klima kann zu Konzentrationsstörungen, Schwindel und sogar Übelkeit führen. Was für Arbeitgeber zu beachten ist und ob sich ein Arbeitnehmer selbst „hitzefrei“ nehmen kann, wird im Folgenden näher erläutert.

Gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden

In der Praxis kam es bisher selten vor, dass Angestellte ihre Arbeitgeber aufgrund von zu hohen Temperaturen im Büro verklagten. Rein theoretisch sind jedoch Gesetzesgrundlagen vorhanden, auf die man sich bei ungewöhnlich hohen Temperaturen am Arbeitsplatz stützen kann. Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib und Leben geschützt sind. Konkretisiert wird dies in der Arbeitsstättenverordnung sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten.

Gemäß den Technischen Regeln „sollen“ ab 26 Grad Maßnahmen vorgenommen werden, die zu einer angenehmeren Arbeitsatmosphäre führen. Ab 30 Grad „müssen“ diese Maßnahmen ergriffen werden. Ab einer Raumtemperatur von 35 Grad ist ein Raum nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. Maßgeblich ist dabei allein die Innentemperatur. Die Außentemperatur bleibt dabei unberücksichtigt.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die konkreten Maßnahmen der Entscheidung des Arbeitgebers obliegen. Eine Klimaanlage oder ein Ventilator kommen zwar als aussichtsreiche Lösung in Betracht, müssen aber nicht die einzige Lösung sein. Hinzu kommen z.B. das Durchlüften am frühen Morgen und das Bereitstellen von Getränken.

Einfach den Arbeitsplatz verlassen kann erlaubt sein

Ob man als Arbeitnehmer bei derartig warmen Temperaturen früher den Arbeitsplatz verlassen darf oder auch gar nicht zur Arbeit erscheinen muss, das ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist oder nicht. Wenn der Arbeitgeber bei heißen Temperaturen am Arbeitsplatz nicht den ihm obliegenden Pflichten nachkommt, so besteht für den Arbeitnehmer bezüglich seiner Arbeitskraft gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB. Allerdings müssen diesbezüglich während der gesamten Arbeitszeit unzumutbar hohe Temperaturen bestehen. Auch bei nur kurzzeitigem Ausfallen der Klimaanlage besteht kein Anspruch auf Leistungsverweigerung. Diese sollte nur als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit gesehen werden, ansonsten riskiert der Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.

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