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Keine künstlichen Gelnägel am Arbeitsplatz

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Das Arbeitsgericht Aachen hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigten, ob Pflegekräfte in einem Altersheim berechtigt sind, Gelnägel zu tragen. Gelnägel sind künstliche, ausgehärtete Nägel aus mehreren Gelschichten. Dabei ging es um die Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin sowie des Gesundheitsschutzes der Bewohner.

Gesundheitsschutz durch Gelnägel nicht gewährleistet

Ausgangspunkt dieser Angelegenheit war eine Arbeitnehmerin, die in einem Altenheim beschäftigt war und Gelnägel tragen wollte. Die Arbeitgeberin hingegen hat ihr dieses mit dem Argument verboten, dass das Tragen von Gelnägeln die Gesundheit der Bewohner gefährden könnte.

Dabei stützte sie ihr Verbot auf die Empfehlung des Robert-Koch-Institutes, nach deren Rat innerhalb von Kliniken, Praxen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen die Fingernägel kurz geschnitten sein sollen. Auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher. Dies gefährde das Wohl der Patienten. Besonders bei Bewohnern von Altenheimen müsse auf eine sehr gute Hygiene geachtet werden, da diese anfälliger für Infektionen und Krankheitserreger seien. Außerdem sei es nicht ausgeschlossen, dass die künstlichen Fingernägel die Einmalhandschuhe durchstoßen und durch Viren und Bakterien eine Gesundheitsgefährdung für die Patienten als auch für die Mitarbeiterin entstehen könne.

Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin wurde durch das Verbot nicht verletzt

Dagegen sah die Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen gegen das ihr auferlegte Verbot. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Interesse an der freien Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes müsse hinter der Gesundheit und dem körperlichen Wohlbefinden der Bewohner zurücktreten. Die Arbeitgeberin habe sich zu Recht auf die Empfehlung des Robert-Koch-Institutes gestützt. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und wies die Klage ab.

Urteil des Arbeitsgericht Aachen vom 21.02.2019, Az.: 1 Ca 1909/18

 

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