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Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: bei einer Dienstreise nicht erstattungsfähig?

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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte zu dieser Fragestellung kürzlich einen Fall zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass bei Dienstreisen, die unter § 3 Abs. 1 Landesreisekostengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LRKG M-V) fallen, nur die Kosten als Reisekosten erstattet werden, die durch die Dienstreise zusätzlich entstanden sind. Kosten für die Fahrt vom Wohnort zur Dienststelle seien abzugsfähig und nicht zu erstatten, da sie dem Privatbereich unterfallen. Dies gelte auch für ersparte Kosten aufgrund eines Antritts der Dienstreise vom Wohnort aus oder eine direkte Rückreise dorthin.

Kosten ab dem Dienstsitz zu erstatten oder vom Wohnsitz aus?

Der Arbeitnehmer trat die Dienstreisen regelmäßig von seinem Wohnort aus an und kehrt dorthin zurück. Die Strecken legte er immer mit seinem privaten Wagen zurück. Als Außendienstmitarbeiter unternahm er eintägige Dienstreisen auf der Grundlage einer allgemeinen Genehmigung. Für mehrtägige Dienstreisen musste er jeweils eine gesonderte Genehmigung einholen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die Kosten für die Fahrten lediglich ab dem Dienstsitz zu erstatten seien und nicht schon ab dem Wohnsitz. Da der Arbeitnehmer normalerweise zum Dienstsitz fahren müsse, würden die Kosten für diese Strecke keinen zusätzlichen Aufwand darstellen.

Nur die zusätzlichen Kosten sind erstattungsfähig

Im Grundsatz folgt das Gericht der Meinung des Arbeitgebers. Zu erstatten sind nach dem Urteilsspruch des LAG Mecklenburg-Vorpommern nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, welche beim Arbeitnehmer zusätzlich anfallen. Um dienstlich veranlasste Mehraufwendungen handelt es sich bei solchen Aufwendungen, die aus Anlass der Dienstreise notwendigerweise zusätzlich zu den Aufwendungen entstehen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären.

Dies sei auch nicht anders zu beurteilen, wenn es dem Arbeitnehmer aus Gründen der Zeitersparnis gestattet wird, die jeweiligen Zielorte direkt von zu Hause anzufahren oder dorthin zurückzukehren. Dann sind die Reisekosten laut Urteil um die theoretischen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zu kürzen. Diese Fahrkosten erspart der Arbeitnehmer, wenn er eine Dienstreise berechtigterweise vom Wohnort aus beginnt oder beendet. Keine Ersparnisse liegen jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer die Dienststelle am Reisetag ohne die Dienstreise nicht hätte aufsuchen müssen.

Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.09.2019 – 5 Sa 162/18

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