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Krankheitsbedingte Kündigung auch bei unkündbarem Mitarbeiter möglich

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Als eine der Kündigungsmöglichkeiten sieht das Kündigungsschutzgesetz eine krankheitsbedingte Kündigung vor. Zu dieser Kündigungsmöglichkeit gibt es über die letzten Jahrzehnte eine sehr große Anzahl von Entscheidungen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass eine kündigungsrelevante Störung dann vorliegt, wenn nach der Gesundheitsprognose in Zukunft mit Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die über die Dauer von sechs Wochen innerhalb eines Jahres hinausgehen (zB BAG, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 2 AZR 292/06). Bei einer Kündigung, die auf häufige Kurzerkrankungen gestützt wird, ist zur Erstellung der Gesundheitsprognose – vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls – regelmäßig ein Referenzzeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung zugrunde zu legen.

Krankheitsbedingte Kündigung eines ordentlich Unkündbaren?

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der häufig für wenige Tage fehlt, kann wegen „erheblicher Äquivalenzstörung“ iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Unter welchen Voraussetzungen aber auch die außerordentliche Kündigung eines tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein kann, dies hatte das BAG im 2. Quartal 2018 zu entscheiden.

Der 1966 geborene Kläger war seit 1992 als Pflegehelfer beschäftigt. Seit 2011 war er – überwiegend aufgrund von Erkrankungen des „psychiatrischen Formenkreises“ – wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung dauerte meistens nur kurze Zeiträume von bis zu 10 Tagen. Aufgrund tarifvertraglicher Regelung war der Kläger ordentlich unkündbar. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der häufigen Kurzerkrankungen am 22.08.2016 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2017.

Schwelle bei 1/3 der jährlichen Arbeitstage erreicht

Die ersten beiden Instanzen hielten die Kündigung für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Köln zurück. Der Leitsatz des BAG lautet:

„Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann – vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall – vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.“

Das Landesarbeitsgericht wird nun zu entscheiden haben, wie im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung auszugehen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.4.2018, Az.: 2 AZR 6/18

 

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