Das Arbeitsgericht Mainz hatte unlängst über mehrere Fälle von fristlosen Kündigungen zu entscheiden, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erteilt hatte, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.
Fristlose Kündigung wegen WhatsApp-Nachricht
Das Arbeitsgericht urteilte in diesen Fällen: Den Kündigungsschutzklagen der Mitarbeiter wird stattgegeben, die ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wurden damit als unwirksam beurteilt.
Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Stadt Worms hatte als Arbeitgeberin vier ihrer Angestellten eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese waren gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.
Kündigungsgrund durch WhatsApp-Nachricht in Gruppe nicht gegeben
Das Arbeitsgericht Mainz sah hierin jedoch keinen Kündigungsgrund, da dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.
Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschied das Arbeitsgericht Mainz, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen dürfe, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebe und den Arbeitgeber informiere.
Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.11.2017 – Az.: 4 Ca 1240/17 (und weitere)
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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main