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Filialleiter als leitender Angestellter?

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Das Arbeitsgericht Neumünster hatte darüber zu entscheiden, ob ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie „Leitender Angestellter“ im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist und demnach nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden können. Hintergrund war die Anfechtung der Betriebsratswahl.

Selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis entscheidend

Maßgeblich für die Einstufung eines Mitarbeiters als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Frage ob er selbständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen darf. Dies war vorliegend streitig, ob dies in der Praxis erfolgt ist.

Der Arbeitgeber hat die Betriebsratswahl mit der Begründung angefochten, dass der Filialleiter nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen, da er leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs.3 BetrVG sei und deshalb nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.

Tatsächliche Gegebenheiten ausschlaggebend

Das Arbeitsgericht hielt die Betriebsratswahl für wirksam. Zum einen ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters nicht der Status eines leitenden Angestellten. Er könne arbeitervertraglich gerade nicht selbständig einstellen oder entlassen. Hinzu komme, dass sich eine etwaige Personalkompetenz des Filialleiters nur auf eine eigene Filiale bezöge. Diese wäre im Hinblick auf die hier relevante Teilregion mit einer Vielzahl von Filialen aber nicht hinreichend bedeutsam, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eingelegt worden.

Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster, Beschluss vom 27.06.2018, Az.: 3 BV 3a/18

 

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