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Neues Tarifeinheitsgesetz ist verfassungsgemäß

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zum neuen Tarifeinheitsgesetz getroffen. Ursprünglich galt die Regelung, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung fand. Dies wurde durch das Bundesarbeitsgericht geändert, da es für eine solche Regelung keine gesetzliche Grundlage gab. Dies hatte allerdings die Folge, dass in einem Betrieb plötzlich Chaos herrschte, da mehrere Tarifverträge Anwendung finden konnten.

Daraufhin hat der Gesetzgeber das Tarifeinheitsgesetz eingeführt um wieder klare Regelungen zu schaffen und in einem Betrieb nur einen Tarifvertrag zur Anwendung gelangen zu lassen. Danach soll der Tarifvertrag einer Gewerkschaft in einem Betrieb Anwendung finden, welcher die meisten Mitglieder hat.

Ein Betrieb, ein Tarifvertrag

Mehrere kleinere Gewerkschaften haben gegen dieses Gesetz geklagt. Allerdings größtenteils ohne Erfolg, da das Bundesverfassungsgericht das Gesetz in den meisten Teilen für rechtmäßig erachtet. Das Tarifeinheitsgesetz sei weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar.

Nachbesserung bis 31.12.2018 erforderlich

Nur Auslegung und Handhabung des Gesetzes müssten noch der geschützten Tarifautonomie Rechnung tragen. Es sind daher Vorkehrungen zu schaffen, dass die Interessen der Angehörigen einzelner Berufsgruppen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig nicht vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber hat hierüber bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung und der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft darf im Fall der Kollision den Tarifvertrag einer Minderheitengewerkschaft nur dann verdrängen, wenn deren Belange im Tarifvertrag ernsthaft und wirksam berücksichtigt werden.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.7.2017, Az.: 1 BvR 1571/15

 

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