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Probezeitkündigung ist keine Diskriminierung bei nachgewiesenen Leistungsmängeln

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Oftmals werden in Arbeitsverträgen Probezeiten vereinbart: Charakteristisch hierfür sind regelmäßig kurze Kündigungsfristen und das Nichtbestehen eines Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Über eine solche Kündigung in der Probezeit hatte nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm im Rahmen einer Berufung eines gekündigten Beschäftigten als Verwaltungsangestellter in der Probezeit bei der Zentralen Ausländerbehörde im Bürgeramt der Stadt Bielefeld zu entscheiden. Der in Nigeria geborene Mitarbeiter wurde kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit innerhalb dieser vom Arbeitgeber gekündigt. Hiergegen legte er Klage ein und gab an, die Kündigung sei wegen seiner ethnischen Herkunft, insbesondere wegen seiner schwarzen Hautfarbe, erfolgt und sei diskriminierend. Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf Mängel im Leistungsbereich.

Vorgeschichte als mögliche Diskriminierung

Der Einsatz des Mitarbeiters erfolgte vereinbarungsgemäß in der Zentralen Ausländerbehörde, zugeordnet wurde der Kläger dem Team Rückkehrmanagement. Bewusst wurde der Kläger nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner eingesetzt. Einmalig kam es durch eine direkte Vorgesetzte des Klägers innerhalb des Arbeitsverhältnisses zuvor zu der Äußerung auf eine Bitte um Hilfe bei einem Faxversand, sie mache keine „Neger-Arbeit.“

Während der Probezeit wurden wiederholt Gespräche mit dem Kläger über dessen Arbeitsleistung mit der Arbeitgeberin geführt, insbesondere, dass sein Arbeitstempo hinter dem von vergleichbaren Beschäftigen zurückbleibe. Das Arbeitsgericht Bielefeld hatte die Klage abgewiesen, über die eingelegte Berufung hatte nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden.

Keine Diskriminierung durch Kündigung in der Probezeit

Dieses sah eine Diskriminierung für nicht gegeben. Von einer solchen könne nur gesprochen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Die Aussage der Vorgesetzten sei zwar unangemessen, könne aber nicht in direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden. In der Folge wurde die Berufung zurückgewiesen.

Urteil des LAG Hamm vom 10.01.2019, Az.: 11 Sa 505/18

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