Schon wieder verzweifelt ein Arbeitgeber am deutschen Arbeitsrecht. Das Arbeitsgericht kassierte seine scheinbar rechtssichere Kündigung. Dabei hatte er einen wichtigen Grundsatz des Arbeitsrechts schlicht ignoriert.
Ein Mitarbeiter der Lufthansa-Tochter LSG Sky-Chefs hatte über einen Zeitraum vom 22 Monaten insgesamt rund 16000 private SMS von seinem Diensthandy verschickt. Der Arbeitgeberin entstand dadurch ein Schaden in Höhe von mehr als 2.500,– EUR. Nachdem der tippfreudige Mitarbeiter bei einer internen Revision aufgefallen war, wurde ihm zunächst fristlos und später fristgerecht gekündigt.
Arbeitgeber hatte zu lange gewartet
Das Arbeitsgericht Frankfurt gab der Kündigungsschutzklage statt (Az.: 24 Ca 1697/10). Der Schaden sei zwar “kein Pappenstiel” und eine “eindeutige Pflichtverletzung”, so das Gericht. Das Unternehmen hätte aber nicht über einen Zeitraum von fast zwei Jahren mit einer Reaktion warten dürfen. Schließlich seien monatlich hohe Handy-Rechnungen eingegangen. Deshalb wäre vor einer Kündigung eine zeitnahe Abmahnung notwendig gewesen.
Abmahnung als milderes Mittel ausgelassen
Das Urteil ist nicht überraschend. Das Arbeitsgericht wendet einen tragenden Grundsatz des Arbeitsrechts an: Ein Arbeitsverhältnis darf erst gekündigt werden, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, das Fehlverhalten eines Mitarbeiters zu beenden. Zuvor muss ihm dieses aber deutlich vor Augen geführt werden. Das geeignete Mittel dafür ist die Abmahnung. Ändert der Mitarbeiter sein Verhalten nicht, so wird er die Konsequenz tragen müssen.
Diese Möglichkeit hat die Lufthansa schlicht versäumt. Schon nach den ersten auffallend hohen Rechnungen hätte sie den Grund dafür ermitteln müssen. Anschließend hätte sie den Mitarbeiter abmahnen können. Wenn er dann sein SMS-Verhalten nicht zügelt, muss er mit der Kündigung rechnen.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 24.09.2010, Az.: 24 Ca 1697/10
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LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main