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Schadenersatz wegen abgelehnter Wiedereingliederung

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Durch die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Wiedereingliederung durch den Arbeitgeber kann dieser sich gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.

Zum Sachverhalt:

Bei dem klagenden Arbeitnehmer war im März 2015 ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt worden. Von August 2014 bis März 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger beantragte im Oktober 2015 die stufenweise Wiedereingliederung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz. Der Antrag des Klägers wurde von der Beklagten im November 2015 abgelehnt. Zwei Monate nach seinem ersten Antrag beantragte der Kläger im Dezember 2015 erneut die Wiedereingliederung. Da zu diesem Zeitpunkt mittlerweile eine betriebsärztliche Beurteilung vorlag, dass die Wiedereingliederung begonnen werden könne, leitete die Beklagte nun ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements tatsächlich ein. Nach der Wiedereingliederung wurde im März 2016 die wiederhergestellte volle Arbeitsfähigkeit festgestellt.

Schadensersatz in Höhe entgangenen Verdienstes

Der Kläger klagte auf Leistung in Höhe des Verdienstausfalles für den Zeitraum, in dem seine Arbeitsfähigkeit schon wieder hergestellt gewesen wäre, wenn der Arbeitgeber bereits dem ersten Antrag im Oktober 2015 auf Wiedereingliederung nachgekommen wäre und das betriebliche Eingliederungsmanagement früher durchgeführt hätte. Man habe ihn dann schließlich schon früher wiedereinsetzen können und hätte dann auch schon früher wieder seinen regulären Verdienst erhalten. Dieser sei ihm im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen.

Arbeitgeber hat Mitwirkungspflicht verletzt

Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Klage ab, da es keinen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden gesehen hat. Er begründete seine Auffassung damit, dass nicht zweifelsfrei feststehe, dass der erste Wiedereingliederungsantrag erfolgreich gewesen wäre. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab dem Kläger allerdings in der Berufungsinstanz recht und sprach ihm einen Schadensersatzanspruch zu. Der erste Wiedereingliederungsantrag habe sich auf den Plan eines behandelnden Arztes gestützt, dieser sei zu Unrecht abgelehnt worden. Mit der Ablehnung des Antrags habe der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht zur Wiedereingliederung verletzt.

Fazit: Der Arbeitgeber sollte bei einem länger erkrankten Arbeitnehmer immer sorgfältig eine Wiedereingliederung, welche die Arbeitsfähigkeit langfristig wiederherstellen könnte, unterstützen und diese nicht leichtfertigt ablehnen.

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 07.08.2017 – Az.: 7 Sa 232/17

 

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